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   FG Sachsen, 14.11.2011 - 4 V 989/11   

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https://dejure.org/2011,31437
FG Sachsen, 14.11.2011 - 4 V 989/11 (https://dejure.org/2011,31437)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.11.2011 - 4 V 989/11 (https://dejure.org/2011,31437)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. November 2011 - 4 V 989/11 (https://dejure.org/2011,31437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufige Gewährung erhöhter Absetzung bei Baudenkmalen gem. § 7i EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Gewährung erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern gemäß § 7i EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 2010

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.07.2010 - X B 70/10

    Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO

    Auszug aus FG Sachsen, 14.11.2011 - 4 V 989/11
    Unterlässt das FA die innerhalb der Schätzungsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob es beim Fehlen einer endgültigen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG die gesetzlichen Vorausetzungen für den erhöhten Abzugsbetrag vorläufig als gegeben ansieht, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit des erhöhte Absetzungen ablehnenden (Feststellungs-) Bescheids (hier: Nichtanwendung der Rechtsgrundsätze des BFH v. 20.7.2010, X B 70/10).

    Der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2010 1 V 1924/09 und der nachfolgende - die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigende - Beschluss des BFH vom 20.07.2010 X B 70/10 könnten im Ergebnis der Erörterungen der Obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

    Denn die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG, bei der es sich um einen Grundlagenbescheid handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 7010, BFH/NV 2010, 2007 m.w.N.), konnte von der Antragstellerin noch nicht vorgelegt werden.

    Falls es mit seiner Schätzung von der Feststellungserklärung abweichen will, muss es auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.03.2010 1 V 1924/09).

  • FG Sachsen, 16.03.2010 - 1 V 1924/09

    Verpflichtung des FA zur Schätzung des Steuerabzugsbetrags nach § 10f EStG bei

    Auszug aus FG Sachsen, 14.11.2011 - 4 V 989/11
    Die Antragstellerin meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2010 1 V 1924/09, trotz der bislang noch nicht erteilten Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i EStG könne bereits zum jetzigen Zeitpunkt unter Zugrundelegung der bezifferten Beträge eine sachgerechte Schätzung des Abzugsbetrages nach § 7i EStG erfolgen.

    Der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2010 1 V 1924/09 und der nachfolgende - die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigende - Beschluss des BFH vom 20.07.2010 X B 70/10 könnten im Ergebnis der Erörterungen der Obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

    Falls es mit seiner Schätzung von der Feststellungserklärung abweichen will, muss es auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.03.2010 1 V 1924/09).

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